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 Eintrag der Schlüsselzahl "95" ohne Weiterbildungsnachweise

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rocky

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Eintrag der Schlüsselzahl "95" ohne Weiterbildungsnachweise Empty
BeitragThema: Eintrag der Schlüsselzahl "95" ohne Weiterbildungsnachweise   Eintrag der Schlüsselzahl "95" ohne Weiterbildungsnachweise EmptySa Nov 10 2012, 15:10

Eintrag der Schlüsselzahl "95" ohne Weiterbildungsnachweise

Kraftfahrer mit einer Führerscheinklasse D oder C benötigen in der gesamten EU ab dem 10. September 2013 bzw. 2014 grundsätzlich im Führerschein den Eintrag der Schlüsselzahl "95", der nachweist, dass der Fahrer seine Grundqualifikation oder die entsprechenden Weiterbildungen absolviert hat. In Deutschland gelten für zahlreiche Kraftfahrer Harmonisierungsfristen von bis zu zwei Jahren. Bislang gab es für so genannte "Besitzständler", die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 (D-Klasse) bzw. 10. September 2009 (C-Klasse) erworben haben, keine Möglichkeit, vor dem individuellen Stichtag ohne Qualifikationsnachweis diese Schlüsselzahl eintragen zu lassen.

Dies hat sich seit 26. April geändert. Wer Schwierigkeiten bei Kontrollen im Ausland fürchtet und unter die Regelungen des Besitzstandes nach § 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) fällt, kann jetzt in Baden-Württemberg sowie in vielen anderen Bundesländern die Schlüsselzahl "95" ohne Nachweis einer Weiterbildung auf Antrag vorzeitig eintragen lassen. Das sieht eine Empfehlung der zuständigen Landesministerien an die Fahrerlaubnisbehörden vor. Allerdings wird dafür die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerscheins fällig. Der Fristablauf für die Schlüsselzahl "95" erfolgt gemäß dem nach § 5 Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der Weiterbildung maßgeblichen Datum.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hat sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zwischenzeitlich seine europarechtlichen Bedenken gegen eine solche Vorabeintragung zurückgestellt hat. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Informationen der anderen EU-Mitgliedsstaaten über die deutschen Übergangsfristen nach § 5 BKrFQG sowie der Hinweis seitens der EU-Kommission auf die Anerkennungspflicht in der Kontrollpraxis keine ausreichende Wirkung gehabt hätten. Nicht zuletzt aus diesem Grund empfiehlt die IHK zumindest den Fahrern, die häufiger ins Ausland fahren, von der neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
quelle : rhein-neckar.ihk

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